1. Gemeinnützigkeit
Die Bürgerstiftung ist mit Urkunde des Regierungspräsidiums Freiburg vom 09.08.2011 genehmigt und mit Bescheinigung des Finanzamtes Singen vom 06.11.2011 als gemeinnützig anerkannt worden.
Mit der Anerkennung der Gemeinnützigkeit kann die Stiftung Zuwendungsbestätigungen erteilen, die beim Finanzamt als Spenden geltend gemacht werden können.
2. Zustiften
Eine Zustiftung, das können Geldmittel oder Immobilien (Südkurier und Wochenblatt 10.10.2018) sein, wird dem Stiftungsvermögen zugeschlagen. Die Bürgerstiftung ist verpflichtet das Vermögen möglichst sicher und ertragsbringend anzulegen. Aus den Erträgen dieser Anlagen werden dann die gemeinnützigen Projekte finanziert.
- Zustiftung ab 500 €. Der Zustifter wird auf Lebenszeit Mitglied des Stifterforums.
- Einrichtung eines Stiftungsfonds auf den Namen des Stifters unter dem Dach der Bürgerstiftung bei einer Zustiftung von 100.000 € und mehr.
Zustiften ist dann sinnvoll, wenn sich jemand sozial engagieren möchte, ihm aber der Gründungsaufwand einer eigenen Stiftung zu groß ist. Er kann im Rahmen der steuerbegünstigten Zwecke der Bürgerstiftung bestimmen, welche Projekte sein Stiftungsfonds fördern soll. - Vermächtnis durch testamentarische Verfügung.
3. Spenden
Spenden sind in jeder Höhe möglich, gehen aber nicht in das Stiftungsvermögen, sondern werden zeitnah für gemeinnützige Projekte verwendet.
Immer wieder gibt es Spenden anlässlich eines sportlichen Ereignisses (Wochenblatt 08.07.2019), eines Geburtstages, eines Firmenjubiläums oder z.B. auch eines Weihnachtsfestes. Die Gäste können gebeten werden, statt eines Geschenks, einen Betrag auf das Konto der Bürgerstiftung zu überweisen. Sie erhalten dann eine Spendenbescheinigung von der Bürgerstiftung.
4. Konten der Bürgerstiftung Singen
Sparkasse Hegau-Bodensee
IBAN DE93 6925 0035 0004 4118 49
Volksbank eG die Gestalterbank
DE15 6649 0000 0027 8194 00